27:1 Die Abloesung von Geluebden und Weihegaben: 27,1-34 Bei Personen: 27,1-8 Der Herr sprach zu Mose: [1-8: Diese Bestimmung geht vielleicht auf einen alten Brauch zurueck, Personen aus der eigenen Sippe aufgrund eines in Notzeiten abgelegten Geluebdes dem Heiligtum zu weihen, d. h. zur Dienstleistung zu uebergeben (vgl. 1 Sam 1,11.23-28). Konnte man sich spaeter von der Person nicht trennen, musste man sie gegen Geld ausloesen.] 27:2 Rede zu den Israeliten, und sag zu ihnen: Will jemand ein Geluebde fuer den Herrn einloesen, das er nach dem ueblichen Wert einer Person abgelegt hat, 27:3 so gilt fuer einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren ein Schaetzwert von fuenfzig Silberschekel, nach dem Schekelgewicht des Heiligtums, 27:4 fuer eine Frau ein Schaetzwert von dreissig Schekel, 27:5 fuer einen Jugendlichen zwischen fuenf und zwanzig Jahren, wenn es ein Junge ist, ein Schaetzwert von zwanzig Schekel, wenn es ein Maedchen ist, ein Schaetzwert von zehn Schekel, 27:6 fuer einen Knaben zwischen einem Monat und fuenf Jahren ein Schaetzwert von fuenf und fuer ein Maedchen ein Schaetzwert von drei Silberschekel, 27:7 fuer einen Mann von sechzig und mehr Jahren ein Schaetzwert von fuenfzehn und fuer eine Frau ein Schaetzwert von zehn Schekel. 27:8 Ist derjenige, der das Geluebde gemacht hat, nicht in der Lage, den Schaetzwert zu entrichten, dann soll er die Person dem Priester vorstellen. Dieser soll den Schaetzwert nach Massgabe dessen, was der Gelobende aufbringen kann, feststellen. 27:9 Bei Tieren: 27,9-13 Handelt es sich um Tiere, die man fuer den Herrn als Opfergabe darbringen kann, so wird jedes Tier, das man dem Herrn gibt, etwas Heiliges. 27:10 Man darf es weder auswechseln noch vertauschen, nicht ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes geben. Wenn man aber doch ein Tier gegen ein anderes vertauscht, so wird sowohl das eine als auch das andere etwas Heiliges. 27:11 Handelt es sich um ein unreines Tier, von dem man keine Opfergabe fuer den Herrn darbringen darf, soll man das Tier dem Priester vorfuehren, 27:12 und dieser soll den Durchschnittswert feststellen; an seine Schaetzung soll man sich halten. 27:13 Will man es ausloesen, so soll man den Schaetzwert um ein Fuenftel erhoehen. [13.15.27: Der Zuschlag von einem Fuenftel zum Schaetzwert ist wohl als Busse fuer die Zuruecknahme des Geluebdes gedacht.] 27:14 Bei Haeusern: 27,14-15 Will man sein Haus dem Herrn weihen, so soll es der Priester schaetzen, indem er seinen Durchschnittswert feststellt. Man halte sich an die Schaetzung des Priesters. 27:15 Will der Mann, der das Haus gelobt hat, es ausloesen, so soll er ein Fuenftel des Geldes zum Schaetzwert hinzufuegen, und es soll wieder ihm gehoeren. 27:16 Bei Grundstuecken: 27,16-24 Weiht ein Mann eines von seinen Erbgrundstuecken dem Herrn, so soll